Das Jobrad für Arbeitgeber
Kein Sachbezug, keine Mehrwertsteuer: Mit dem „Jobrad-Modell“ unterstützen Betriebe ihre Mitarbeitenden dabei, berufliche und private Wege gesund und umweltfreundlich zurückzulegen.
Was ist ein Jobrad?
Der Arbeitgeber stellt interessierten Mitarbeiter*innen ein alltagstaugliches „Dienstfahrrad“ (Fahrrad oder E-Bike) zur Verfügung. Dieses Rad kann von den Nutzer*innen sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten eingesetzt werden. Die privat durchgeführten Fahrten mit dem Dienstfahrrad müssen in Österreich nicht als Sachbezug versteuert werden. (Siehe Sachbezugswerteverordnung §4b im Download Bereich.)
Die Kosten für die Bereitstellung des Jobrads kann der Arbeitgeber ganz oder teilweise über zwei Modelle abdecken:
A) Monatlicher Privatnutzungsbeitrag
Mitarbeiter*innen leisten als Gegenleistung für die private Nutzung einen monatlichen Nutzungsbeitrag, der vom Nettolohn abgezogen wird. Dieser wird z.B. für eine Laufzeit von 60 Monaten vereinbart. Nach der letzten Ratenzahlung kann das nach fünf Jahren wertmäßig auf Null abgeschriebene Fahrrad zu einem symbolischen Euro erworben werden. Wird das Fahrrad früher übernommen, so muss auf den Restwert 20% Umsatzsteuer eingehoben und abgeführt werden.
Wichtig: Seit 1.1.2020 können Betriebe bei der Anschaffung von E-Bikes und auch normalen Fahrrädern die Vorsteuer geltend machen. Die betriebliche Anschaffung ist also von der Mehrwertsteuer befreit. Wird aber für die Privatnutzung eines Jobrads ein Nutzungsbeitrag eingehoben, so muss auf diesen Beitrag 20% Umsatzsteuer aufgeschlagen und an das Finanzamt abgeführt werden, da es sich hier steuerlich um eine Einnahme aus einer Fahrzeugvermietung handelt. Der Mehrwertsteuervorteil kann also nicht an die Mitarbeitenden weitergegeben werden.
B) Reduktion des Bruttobezugs
Beim derzeit wesentlich häufiger verwendeten Modell der Reduktion des Bruttolohns verzichten Nutzer*innen für die Möglichkeit der Nutzung eines Jobrads auf einen Teil ihres monatlichen Gehalts. Im Rahmen dieses Gehaltsverzichts werden die betrieblichen Anschaffungskosten des Jobrads z.B. auf 60 Monate umgelegt und der Betrag vom Brutto-Lohn abgezogen. Dies hat steuerliche Vorteile, da man mit niedrigerem Bruttobezug auch weniger Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und die private Nutzung eines Firmenfahrrads nicht als „Sachbezug“ versteuert werden muss. Auch die Abfuhr einer Umsatzsteuer entfällt, da bei einer Gehaltsumwandlung keine betriebliche Einnahme aus einer Fahrzeugvermietung vorliegt.
Wichtig: Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich, wenn der Bruttolohn nach Gehaltsverzicht unter dem Kolletivvertragstarif zu liegen kommen würde.
Die Abwicklung ist einfach: Das gewünschte Fahrrad wird von den Mitarbeitenden beim Fahrradfachhandel ausgesucht, vom Arbeitgeber gekauft und dann dem/der Mitarbeiter*in für die berufliche und private Nutzung zur Verfügung gestellt. Nach Ende der Abschreibungsdauer kann das Fahrrad von der Nutzer*in zum Restwert (zzgl. 20% USt) erworben werden. Nach fünf Jahre Nutzungsdauer kann ein Restwert von Null Euro angesetzt werden.
Gute Gründe für das Jobrad in Ihrem Unternehmen
- Jobräder sind ein Betrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung und tragen zur Mitarbeiterbindung bei
- Jobräder reduzieren den Parkdruck am Arbeitsplatz
- Jobräder sind ein betrieblicher Beitrag zum Klimaschutz
- 50% aller Autofahrten in Vorarlberg sind kürzer als 5 km, zwei Drittel sind kürzer als 10 km - ideale Distanzen für Rad und E-Bike
- Jobräder können den Mitarbeitenden sachbezugsfrei auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt werden
- Finanzielle Vorteile: Vorsteuerabzug bei normalen Fahrrädern und ab dem 1.1.2020 auch für E-Bikes, Händlerrabatt bei größeren Bestellungen, Bundesförderung für E-Bikes
Umsetzung in 10 Schritten
- Modell festlegen (Gehaltsumwandlung oder Nutzungsbeitrag)
- Fahrradfachhandel kontaktieren, Interesse an Projektpartnerschaft (Rabatt) klären, (Alternativ: Partnerschaft mit einem Fahrradleasingpartner suchen)
- Mitarbeiter*innen informieren, Frist für Interessensbekundung festlegen
- Interessenten einen "Bezugschein" zur Auswahl des Fahrrads beim Fahrradfachhandel mitgeben
- Interessenten suchen sich beim Fahrradfachhandel ein alltagstaugliches Fahrrad oder E-Bike aus und geben den Bezugsschein ab
- Der Fahrradfachhandel stellt auf Basis des Bezugsscheins das Rad der Firma in Rechnung
- Firma schließt einen Nutzungsvertrag mit der/dem Fahrradnutzer*in ab (Muster beim EIV erhältlich)
- Monatlicher Nutzungsbeitrag für das Fahrrad wird vom Betrieb den Mitarbeitenden in z.B. 60 monatlichen Raten vom Gehalt abgezogen (Brutto oder bei KV Netto-Gehalt)
- Gegebenenfalls Einreichung der Fahrräder zur Förderung (Achtung: Minimum von 5 Rädern sowie Rechnungen dürfen max. 9 Monate alt sein)
- Nach Ende der Laufzeit erwirbt der/die Mitarbeiter*in das Fahrrad in Abhängigkeit der Laufzeit zum festgelegten Restwert
Die aktuellen Bundesförderungen zu E-Bikes für Betriebe finden Sie hier.
Häufig gestellte Fragen
Muss ein Jobrad zwingend ein E-Bike sein?
Nein. Es können auch „normale“ Fahrräder, Lastenräder oder Falträder sein.
Wie/Wo werden die Rahmenbedingungen für die Nutzung eines betrieblichen Jobrads festgehalten?
Der Arbeitgeber schließt üblicherweise mit dem/der Mitarbeiter/in eine Nutzungsvereinbarung ab, in der diese Rahmenbedingungen geregelt sind. Mustervorlagen können beim Energieinstitut Vorarlberg bezogen werden.
Was ist, wenn die Mitarbeitenden ausscheiden oder in Karenz gehen?
Im Nutzungsvertag kann vereinbart werden, dass bei Karenz oder Kündigung das Fahrrad zum aktuellen Zeitwert (zuzüglich 20% USt) abgelöst wird.
Sollten die Mitarbeitenden jede Art von Fahrrad als Jobrad auswählen können?
Nein. Ein Jobrad sollte grundsätzlich alltags- und straßentauglich sein – also mit Lichtanlage, Schutzblechen und gegebenenfalls Gepäckträger ausgestattet sein. Klassische Sport-Rennräder oder reine Mountainbikes sollten nicht als Jobrad eingesetzt werden.
Was geschieht, nachdem der Arbeitgeber ein Jobrad bis zu fünf Jahre lang zur Verfügung gestellt hat?
Ein Fahrrad kann wertmäßig auf bis zu fünf Jahre abgeschrieben werden. Nach dieser Zeitspanne kann das Fahrrad an den/die Nutzerin zum Restwert verkauft werden.
Welche Verpflichtungen gehen die Nutzer*innen von Jobrädern ein?
Nutzer*innen verpflichten sich im Nutzungsvertrag, sich auf eigene Kosten um die Wartung und den Unterhalt des Fahrrads zu kümmern. Außerdem sollte vereinbart werden, dass das Dienstfahrrad so oft wie möglich für die Fahrt zur Arbeit und den dienstlichen Wegen eingesetzt wird.
Im folgenden Video klärt Mobilitätsexperte David Madlener alle Fragen, die für die Umsetzung der Jobradaktion für Unternehmen/Arbeitgeber relevant sind