Novelle der Straßenverkehrsordnung
Die 33. StVO Novelle brachte eine Reihe von Verbesserungen mit sich: Mehr Sicherheit für Radfahrer*innen und Fußgänger*innen sowie mehr Gestaltungsmöglichkeiten für Land und Gemeinden.
In einem Webinar für Gemeinden stellte Martin Reis, Leiter der Fachabteilung Mobilität im Energieinstitut Vorarlberg, die wesentlichen Änderungen vor. Besonders für den Rad- und Fußverkehr sind deutliche Verbesserungen zukünftig möglich. Die wichtigsten Änderungen finden Sie hier kurz zusammengefasst.
Neuer Straßentyp „Schulstraße“
Um die Sicherheit auf dem Schulweg zu verbessern und Verkehrschaos vor Schulen zu reduzieren, können Straßen in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden zu Schulstraßen erklärt werden.
Die Schulstraße wird mit einem einheitlichen Verkehrszeichen ausgeschildert – die Gültigkeit muss mit einer Zusatztafel auf bestimmte Tage und Zeiten eingeschränkt werden.
In Schulstraßen darf im Gültigkeitszeitraum auf der Fahrbahn gegangen werden, Fahrzeugverkehr ist verboten. Ausgenommen sind Radfahrende und Fahrzeuge des Öffentlichen Verkehrs. Zu‐ und Abfahren dürfen außerdem öffentliche Fahrzeuge (Polizei, Müllabfuhr, Feuerwehr...), Krankentransporte, Schülertransporte, Abschleppdienste, Pannenhilfe und Fahrzeuge von Anrainer*innen. Die Behörde kann zudem weitere Ausnahmen für Anrainerverkehre (z.B. Schulpersonal) festlegen. Den ermächtigten Personen ist von der Behörde eine Bestätigung über den Umfang der Ermächtigung auszustellen.
Nebeneinander Radfahren
Damit Radfahren mit kleinen Kindern sicherer und einfacher wird, dürfen Begleitpersonen neben Kindern fahren, wenn das Kind zwölf Jahre oder jünger ist. In Straßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von Tempo 30 dürfen in Zukunft auch Erwachsene nebeneinander Radfahren, sofern das Verkehrsaufkommen es zulässt, niemand gefährdet oder schnellere Verkehrsteilnehmende dadurch am Überholen gehindert werden.
Radfahren in der Gruppe
Wenn eine Gruppe von mindestens 10 Personen in eine Kreuzung einfährt, muss ihr das gemeinsame Verlassen ermöglicht werden ‐ auch wenn die Ampel währenddessen auf Rot umgeschaltet hat. Die erste und die letzte Person der Radgruppe hat eine Warnweste zu tragen.
Mindestüberholabstand vergrößert
Aus Sicherheitsgründen muss beim Überholen von Radfahrer*innen im Ortgebiet ist bei Geschwindigkeiten von mehr als 30 km/h mindestens 1,5 m Abstand eingehalten werden. Auf Freilandstraßen vergrößert sicher der Abstand auf 2 Meter. Lediglich bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h und weniger, dürfen einspurige Fahrzeuge auch mit geringerem Abstand überholt werden.
Rechtsabbiegen bei Rot
Wenn hinsichtlich aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen, kann die Behörde für Radfahrende an ampelgeregelten Kreuzungen verordnen, dass Radfahrende auch bei roter Ampel rechts abbiegen dürfen. An Kreuzungen, an denen kein Fahrzeugverkehr von rechts einmündet, (T‐Kreuzungen), kann geradeaus gefahren werden. Solche Kreuzungen sind mit einem „Grünpfeil für Radfahrende“ auszuschildern.
Damit kann von Land und Gemeinden die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Radverkehrs verbessert werden. Voraussetzung ist, dass Radfahrende beim Grünpfeil anhalten und sicherstellen, dass keine Fußgänger*innen gefährdet werden.
Mitnutzung von Radwegen
Radwege dürfen grundsätzlich nicht von Kraftfahrzeugen befahren werden. Dies hat in ländlichen Gebieten oft dazu geführt, dass bestehende Wege nicht als Radweg verordnet werden konnten, da diese auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen (z.B. Traktoren) benutzbar sein mussten.
Auch S‐Pedelecs, die als motorisierte KFZ eingestuft sind, durften Radwege grundsätzlich nicht benutzen. Mit der Novelle kann die Behörde nun eine Mitnutzung von Radwegen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge und außerhalb des Ortsgebiets auch durch S‐Pedelecs erlauben.
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